
Entsprechend § 8 Abs. 7 des Waffengesetzes 1996 idF BGBl. I Nr. 97/2018 müssen Sie bei einem Erstantrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses ein psychologisches Gutachten beibringen, sofern Sie nicht bereits InhaberIn einer gültigen Jagdkarte sind. Auch wenn Sie bereits im Besitz eines waffenrechtlichen Dokumentes sind, können Sie von Seiten der Behörde aufgefordert werden, ein psychologisches Gutachten vorzulegen.
Dieses Gutachten muss Aufschluss darüber geben, ob Sie „dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden“ (§ 8 Abs. 7 S 2 WaffG).
Nähere Informationen dazu können Sie hier finden.
Ablauf
Der Ablauf der waffenrechtlichen Verlässlichkeitsprüfung ist laut Durchführungsverordnung zum Waffengesetz geregelt und besteht aus zwei Teilen:
1. Psychologisches Gespräch:
Es wird ein ausführliches Anamnesegespräch geführt und Gründe für den Erwerb einer Waffenbesitzkarte erhoben.
2. Testung:
An einem Testcomputer werden Persönlichkeitsmerkmale, wie zum Beispiel emotionale Stabilität und Selbstkontrolle, die wichtig für den Umgang mit Waffen sind, überprüft. Hierfür sind keine Computerkenntnisse erforderlich.
Ergebnis
Nach Abschluss der waffenrechtlichen Verlässlichkeitsprüfung wird Ihnen ein ausführliches psychologisches Gutachten übermittelt. Gibt es keine positive Beurteilung, können Sie sich entweder für eine weitergehende psychologische Untersuchung entscheiden oder auf weiterführende Untersuchungen verzichten.
Information der Behörde:
Positive psychologische Gutachten sind im Zuge der Antragstellung für den Waffenpass oder die Waffenbesitzkarte der Behörde eigenständig durch den Antragsteller zu übermitteln.
Kann kein positives psychologisches Gutachten erstellt werden, ist die Begutachtungsstelle gemäß § 8 Abs. 7 S 4 WaffG verpflichtet, unverzüglich eine Meldung an Ihre Waffenbehörde zu erstatten.
Kosten
Die Kosten für eine waffenpsychologische Verlässlichkeitsprüfung ist gesetzlich mit 283,20 Euro (inkl. USt.) festgelegt.
Der Betrag ist am Tag der Untersuchung zu entrichten.